| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Justizkommission | | Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht | | Entscheiddatum: | 05.08.2009 | | Fallnummer: | JK 09 14 | | LGVE: | 2009 I Nr. 33 | | Leitsatz: | § 130 ZPO. Wird einer Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege eine Par-teientschädigung zugesprochen, darf das Gesuch nur dann als gegenstandslos abgeschrie-ben werden, wenn die Parteientschädigung sicher einbringlich ist. Ein Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wird hingegen gegenstandslos, wenn entweder keine Gerichtskosten gesprochen oder diese dem Prozessgegner auferlegt werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | § 130 ZPO.