Was die Klägerin dagegen vorträgt, vermag daran nichts zu ändern. Es geht zudem nicht an, dass ein UR-Gesuchsteller die Möglichkeit erhält, mit Hilfe der unentgeltlichen Rechtspflege wirtschaftlich gesehen Vermögen anzusparen. Inwiefern dies nicht korrekt sein soll, lässt sich dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2006 (4P.80/2006) nicht entnehmen. Damit bleibt es bei dem vom Amtsgerichtspräsidenten berechneten Notbedarf von Fr. 6'385.70. Diesem stehen Einnahmen von Fr. 8'312.85 gegenüber. Die Klägerin und ihr Ehemann verfügen somit über einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'927.15. Justizkommission, 5. Oktober 2006 (JK 06 16) |