Der Ehegatte der Klägerin hat mit der Bank vereinbart, er werde Zahlungen in die Säule 3a leisten und die Bank werde daher als Hypothekargläubigerin die Geltendmachung der vertraglich vereinbarten Amortisationszahlungen an die Grundpfandschulden aufschieben. Es ist davon auszugehen, dass die Amortisationszahlungen fällig werden, sofern die Beträge für die Säule 3a nicht bezahlt werden. Da Amortisationen bei der Notbedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. oben), können auch die Leistungen in die Säule 3a, die dem Aufschub solcher Zahlungen dienen, nicht angerechnet werden. Was die Klägerin dagegen vorträgt, vermag daran nichts zu ändern.