Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten (LGVE 2000 I Nr. 52 Ziff. II.1). Kreditamortisationen sind nicht anzurechnen, da es sich dabei wirtschaftlich gesehen um Ersparnisse handelt (Bühler in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 163; ZBJV 2000 S. 597). Der Ehegatte der Klägerin hat mit der Bank vereinbart, er werde Zahlungen in die Säule 3a leisten und die Bank werde daher als Hypothekargläubigerin die Geltendmachung der vertraglich vereinbarten Amortisationszahlungen an die Grundpfandschulden aufschieben.