Aus den Erwägungen: Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe die monatliche Bezahlung von Fr. 516.-- für die Säule 3a ihres Ehegatten bei der Notbedarfsberechnung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Besitzt der Schuldner ein eigenes von ihm bewohntes Haus, so ist bei der Notbedarfsberechnung anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten (LGVE 2000 I Nr. 52 Ziff.