Die Entstehung auch eines unentgeltlichen Vorkaufsrechtes setzt voraus, dass der Vorkaufsberechtigte die mit dem Vorkaufsrecht verbundenen bedingten Verpflichtungen akzeptiert. Deshalb hat auch der Vorkaufsberechtigte die je nach Art des Vorkaufsrechts (limitiertes oder nicht limitiertes Vorkaufsrecht) verlangte Form einzuhalten. Justizkommission, 16. Mai 2006 (JK 06 11) |