Dies lasse sich nur rechtfertigen, wenn der Bedingungstheorie gefolgt werde, wonach sich der Vorkaufsberechtigte nicht erst mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes, sondern bereits mit dem Vorkaufsvertrag als Käufer verpflichtet. Andernfalls käme ein Kaufvertrag über Grundeigentum zustande, bei welchem der Käufer zu keinem Zeitpunkt eine Form zu wahren hätte (Meier-Hayoz, a.a.O., N 72 zu Art. 681 ZGB). 4.2.2. Es besteht für die Justizkommission keine Veranlassung, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Die Entstehung auch eines unentgeltlichen Vorkaufsrechtes setzt voraus, dass der Vorkaufsberechtigte die mit dem Vorkaufsrecht verbundenen bedingten Verpflichtungen akzeptiert.