216 Abs.3 aOR, dass der das Vorkaufsrecht begründende Vertrag auch vom Berechtigten zu unterzeichnen sei. Zur Begründung erwog sie, dass die Ausübungserklärung des Vorkaufsberechtigten, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht, nach gefestigter Praxis nicht an eine Form gebunden sei (Meier-Hayoz, a.a.O., N 227 zu Art. 681 ZGB). Dies lasse sich nur rechtfertigen, wenn der Bedingungstheorie gefolgt werde, wonach sich der Vorkaufsberechtigte nicht erst mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes, sondern bereits mit dem Vorkaufsvertrag als Käufer verpflichtet.