Indessen definierte es gestützt auf die BGE 86 II 36 und 88 II 159 das Vorkaufsrecht als einen durch ein Gestaltungsrecht bedingten Kaufvertrag. Damit stellte es sich eindeutig auf den Boden der Bedingungstheorie (Ott, a.a.O., S. 269). Das Bundesgericht hat sich seither zu dieser Frage nicht mehr geäussert. Die Justizkommission entschied in dem vom Grundbuchverwalter zitierten Entscheid 49/84 vom 9. Februar 1984 unter der Geltung von Art. 216 Abs.3 aOR, dass der das Vorkaufsrecht begründende Vertrag auch vom Berechtigten zu unterzeichnen sei.