Anders dagegen bei der Begründungstheorie. Danach kommt mit Abschluss des Vorkaufsvertrages der eigentliche Kaufvertrag über den Kaufgegenstand noch nicht zustande. Erst mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes im Vorkaufsfall entsteht der Kaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten (Ott, a.a.O., S. 266). 4.2.1. Das Bundesgericht erklärte in seinem Entscheid BGE 94 II 111 E. 3 klar, dass es bisher zum in der Lehre abgehandelten Theorienstreit nicht Stellung genommen habe, und es liess auch in diesem Entscheid die Frage offen. Indessen definierte es gestützt auf die BGE 86 II 36 und 88 II 159 das Vorkaufsrecht als einen durch ein Gestaltungsrecht bedingten Kaufvertrag.