O., S. 263; Peter Jäggi, Über das vertragliche Vorkaufsrecht, ZBGR 39 S. 66/67). 4.1.3. Der Entscheid für diese oder jene Auffassung hat praktische Folgen. Folgt man der Bedingungstheorie, so ergibt sich ohne weiteres die Notwendigkeit, dass nicht nur der Vorkaufsverpflichtete, sondern auch der Vorkaufsberechtigte den Vorkaufsvertrag zu unterschreiben hat. Denn auch der Letztgenannte unterliegt mit Abschluss des Vorkaufsvertrages bestimmten - wenn auch bedingten - Vertragsverpflichtungen. Deshalb hat er den Vertrag mit zu unterzeichnen. Anders dagegen bei der Begründungstheorie.