O., N 46 zu Art. 681 ZGB). 4.1.2. Nach der Begründungstheorie sind Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte Gestaltungsrechte, die einen Kaufvertrag erst mit ihrer Ausübung begründen. Der Vertrag, der ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht einräumt, erscheint daher nicht bereits als Kaufvertrag. Der von den Parteien anvisierte Kaufvertrag kommt vielmehr erst mit der Ausübung des Gestaltungsrechtes zustande. Im Unterschied zur Bedingungstheorie ist der Berechtigte vor der Abgabe der Ausübungserklärung nicht - auch nicht bedingt - verpflichtet. Seine Verpflichtungen entstehen erst mit dem Abschluss des Kaufvertrages (Ott, a.a.O., S. 263;