Entscheidend für diese Theorie ist, dass der Kaufvertrag bereits mit der Einräumung des Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechtes zustande kommt. Dies hat zur Folge, dass der Vorkaufs-, Kaufs-, und Rückkaufsberechtigte nach Abschluss des Vorkaufs-, Kaufsrecht- oder Rückkaufsrechts in Wirklichkeit nicht nur als Berechtigter erscheint, sondern bereits auch als bedingt Verpflichteter hinsichtlich der Leistungen, die ihm der Kaufvertrag auferlegt im Falle der Ausübung des Rechtes, also insbesondere hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises (Walter Ott, Die Abtretung vertraglicher Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte als Vertragsübernahme, ZGBR 59 [1978] S. 262; Meier-Hayoz, a.a.O., N 46 zu Art.