Unter der Geltung des Art. 216 Abs. 3 aOR, welche Bestimmung für einen Vertrag auf Einräumung eines Vorkaufsrechtes unabhängig von der Bestimmtheit des Kaufpreises einfache Schriftlichkeit verlangte, wurde in der Lehre die Diskussion um die Rechtsnatur des Kaufrechtes geführt. 4.1.1. Die Bedingungstheorie fasst den Vertrag, der ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht einräumt, als suspensiv und potestativ bedingten Kaufvertrag auf. Der Vertrag wäre demnach ein einseitig bedingter Kaufvertrag, nämlich abhängig von der suspensiven und gleichzeitig potestativen Bedingung, dass der Berechtigte sein Kaufsrecht ausübt.