Selbst wenn Art. 13 Abs. 1 OR auf die öffentliche Beurkundung analog anwendbar wäre, kommt diese Bestimmung bei der Einräumung eines Vorkaufsrechtes, sei es nun limitiert oder nicht limitiert, nicht zur Anwendung, was sich aus der juristischen Natur des Vorkaufsrechtes ergibt. Unter der Geltung des Art. 216 Abs. 3 aOR, welche Bestimmung für einen Vertrag auf Einräumung eines Vorkaufsrechtes unabhängig von der Bestimmtheit des Kaufpreises einfache Schriftlichkeit verlangte, wurde in der Lehre die Diskussion um die Rechtsnatur des Kaufrechtes geführt.