zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 34). Die öffentliche Beurkundung bezweckt somit unter anderem auch, dass der Wille der Parteien klar und vollständig zum Ausdruck kommt (BGE 90 II 282). Der Notar kann sich vom Willen der Vertragspartei nicht überzeugen, wenn die Urkundspartei an der Beurkundung nicht teilnimmt und ihren Willen auch nicht in einer Vollmacht erklärt. Aufgrund des Zweckgedankens der öffentlichen Urkunde ist daher zu fordern, dass auch die begünstigte Partei an der öffentlichen Beurkundung teilnimmt. 4.1. Selbst wenn Art.