b und d BeurkG). Allerdings handelt es sich hierbei um einen fakultativen Inhalt des Beurkundungsvermerks (Brückner, a.a.O., N 2223). Aus diesem Grunde ist anzunehmen, dass es sich nicht um eine bundesrechtliche Minimalanforderung handelt. Aus all diesen Bestimmungen geht jedoch hervor, dass nicht nur der Inhalt einer Willenserklärung Gegenstand der öffentlichen Beurkundung ist, sondern auch die Erklärung, dass der Erklärungsinhalt mit dem wirklichen Willen der Partei übereinstimmt (Kurt Sidler, Kurzkomm. zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 34).