3.2.2. Gemäss § 28 BeurkG gehört es zur Sorgfaltspflicht des Notars, den Willen der Parteien zu ermitteln (Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 59). Er hat sich davon zu überzeugen, dass die Parteien zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen fähig sind (§ 26 BeurkG), was regelmässig auch die Handlungsfähigkeit der Parteien und damit die Fähigkeit zur Willensbildung beinhaltet. Die Parteien haben in der Urkunde zu erklären, dass die Urkunde ihren Willen enthält, und der Notar hat seinerseits zu bescheinigen, dass die Urkunde dem von den Parteien mitgeteilten Willen entspricht (§ 37 Abs. 1 lit. b und d BeurkG).