Brückner wiederum äussert die Meinung, dass Art. 13 Abs. 1 OR nach herrschender Lehre auf die öffentlich beurkundeten Schuldverträge analog anwendbar sei und deshalb auch bei der öffentlichen Beurkundung auf die Unterschrift der begünstigten Partei verzichtet werden könne. Er gibt aber zu bedenken, dass das Vorkaufsrecht unter Lebenden aufgrund eines zweiseitigen Vertrages und nicht aufgrund eines einseitigen Rechtsgeschäftes entsteht, so dass der Konsens zweier Parteien vorliegen und dieser gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden muss (Brückner in Koller [Hrsg.], Der Grundstückkauf, 2. Aufl., Bern 2001, S. 522/523). 3.2.2. Gemäss § 28