Er begründet seine Auffassung im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag damit, dass auch Art. 657 Abs. 1 ZGB zu beachten sei. Die Beurkundung bezwecke nicht nur den Schutz des Schenkers, sondern sie solle zusätzlich für Abschluss- und Inhaltsklarheit sorgen, ein sicheres Beweismittel schaffen und den Grundbucheintrag gehörig vorbereiten (Schmid, a.a.O., S. 130 N 463). Schwenzer dagegen schliesst sich der Meinung Schmidlins an, ohne sich dabei mit der Auffassung Schmids auseinanderzusetzen (Schwenzer, Basler Komm., 3. Aufl., N 2 zu Art. 13 OR). Brückner wiederum äussert die Meinung, dass Art.