Nach dieser Bestimmung muss ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, die Unterschrift aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen, woraus zu schliessen ist, dass bei einem einseitigen Vertrag, durch den eine Partei lediglich berechtigt aber nicht verpflichtet wird, diese nicht zu unterzeichnen braucht. Schmidlin hält dafür, dass die Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 OR analog auf öffentliche Beurkundung anzuwenden sei (Schmidlin, Berner Komm., N 2 zu Art. 13 OR). Er stützt sich dabei namentlich auf ältere Lehrmeinungen (Oser/Schönenberger, Zürcher Komm., N 4, 7 zu Art. 243 OR; von Tuhr/Peter, Allg.