216 Abs. 2 OR der öffentlichen Beurkundung bedarf. 3.2.1. Zu fragen ist, ob der Beurkundungszwang auch die berechtigte Partei betrifft, wenn sie das limitierte Vorkaufsrecht unentgeltlich erwirbt. Diese Auffassung lehnt der Beschwerdeführer mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 OR ab. Nach dieser Bestimmung muss ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, die Unterschrift aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen, woraus zu schliessen ist, dass bei einem einseitigen Vertrag, durch den eine Partei lediglich berechtigt aber nicht verpflichtet wird, diese nicht zu unterzeichnen braucht.