Mit der Revision des Immobiliarsachenrechtes vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit dem 1. Januar 1994, bestimmt Art. 216 Abs. 2 OR generell, dass Vorverträge und Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedürfen. Für Vorkaufsrechte, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, behält Art. 216 Abs. 3 OR weiterhin einfache Schriftlichkeit vor. Die Parteien haben vereinbart, dass Z. das Grundstück zum Katasterwert erwerben könne. Es handelt sich daher um ein so genanntes limitiertes Vorkaufsrecht, dessen Begründung gemäss Art. 216 Abs. 2 OR der öffentlichen Beurkundung bedarf.