Aus den Erwägungen: 3.1. Das rechtgeschäftliche Vorkaufsrecht ist die von einer Person (dem Vorkaufsverpflichteten) einer andern (dem Vorkaufsberechtigten) durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, die Übertragung einer bestimmten Sache zu Eigentum zu beanspruchen, sobald der Vorkaufsverpflichtete sie einem Dritten verkauft oder auf Grund eines bestimmten andern Rechtsgeschäftes veräussert (Meier-Hayoz, Berner Komm., N 19 zu Art. 681 ZGB). In der früheren Fassung des Art. 216 Abs. 3 aOR bedurfte der Vertrag auf Begründung eines Vorkaufsrechtes der einfachen Schriftlichkeit. Mit der Revision des Immobiliarsachenrechtes vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit dem 1. Januar 1994, bestimmt Art.