Am 19. Januar 2006 meldete der beurkundende Notar den Eigentumsübergang und das Vorkaufsrecht beim Grundbuchamt an. Mit Verfügung vom 8. Februar 2006 wies der Grundbuchverwalter die Anmeldung bezüglich der Vormerkung des Vorkaufsrechtes ab mit der Begründung, dass der Berechtigte an der Beurkundung nicht teilgenommen habe und deshalb das Vorkaufsrecht nicht rechtsgültig vereinbart worden sei. Die dagegen erhobene Grundbuchbeschwerde wies die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern ab. Aus den Erwägungen: