Die Entstehung auch eines unentgeltlichen Vorkaufsrechtes setzt voraus, dass der Vorkaufsberechtigte an der Beurkundung teilnimmt. ====================================================================== Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 19. Januar 2006 schenkte X. seinem Sohn Y. ein Grundstück. Der Beschenkte räumte seinem Bruder Z. ein limitiertes Vorkaufsrecht zum Katasterwert für die Dauer von 15 Jahren ein, welches im Grundbuch vorzumerken war. Am 19. Januar 2006 meldete der beurkundende Notar den Eigentumsübergang und das Vorkaufsrecht beim Grundbuchamt an.