Mit Entscheid vom 9. Februar 1984 hat die Justizkommission in dem Sinne geurteilt, dass der Vorkaufsberechtigte die mit dem Vorkaufsrecht verbundenen bedingten Verpflichtungen akzeptieren müsse. Eine Änderung dieser Praxis hat seitdem nicht stattgefunden. Auch heute besteht keine Veranlassung, vom eingeschlagenen Weg abzurücken, zumal - weder in der Doktrin noch in der Rechtsprechung - eine eindeutige Ver-lagerung in die andere Richtung ausgemacht werden kann. Damit hat das Grundbuchamt zu Recht der angemeldeten Vormerkung nicht entsprochen. Im Übrigen beginnt die 25 Jahres-Frist von Art. 216a OR auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, mithin am 18. November 2004, zu laufen (vgl.