Die angefochtene Abweisungsverfügung vom 25. Januar 2005 ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 5.- Hinsichtlich des (vertraglichen) Vorkaufsrechts ist in der Lehre umstritten, ob nur der be-lastete Eigentümer oder zusätzlich der Vorkaufsberechtigte den Vorkaufsvertrag unter-schreiben muss (vgl. dazu Christian Brückner in: Koller, Der Grundstückkauf, 2. Aufl., Bern 2001, S. 522 f. Fn 43 und 45). Keine Klarheit hat bis anhin auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts gebracht. Mit Entscheid vom 9. Februar 1984 hat die Justizkommission in dem Sinne geurteilt, dass der Vorkaufsberechtigte die mit dem Vorkaufsrecht verbundenen bedingten Verpflichtungen akzeptieren müsse.