Nachdem das Fusions-gesetz nicht die Regelung dieses - vor allem dem Bauernstand immanenten - Umstandes bezweckt, lässt sich aus ihm diesbezüglich auch kein weitergehendes Recht ableiten. Für die Begründung des fraglichen Wohnrechts, sind demnach, in Übereinstimmung mit dem Grundbuchamt, die Vorschriften des luzernischen Beurkundungsgesetzes, namentlich § 3 Abs. 2 BeurkG, zu beachten. Die angefochtene Abweisungsverfügung vom 25. Januar 2005 ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.