vgl. auch Art. 71 Abs. 1 lit. b FusG). Abgesehen von der Frage, ob ein Wohn-recht überhaupt Gegenstand eines Übertragungsinventars bilden kann (vgl. Art. 776 Abs. 2 ZGB), hat es hier nicht Eingang in ein solches gefunden. In concreto kommt ihm vielmehr der Charakter einer Gegenleistung zu. Dass "Vermögensübertragung und Wohnrechtsvorbehalt ein kaum trennbares Ganzes mit einem ganzen Geflecht von gegenseitigen Rechten und Pflichten" darstellen, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Nachdem das Fusions-gesetz nicht die Regelung dieses - vor allem dem Bauernstand immanenten - Umstandes bezweckt, lässt sich aus ihm diesbezüglich auch kein weitergehendes Recht ableiten.