Damit wurde der Ausweis für den Eigentumsübergang nicht erbracht. Bei gegebener Aktenlage erscheint daher die abgewiesene Eintragung der Vermö-gensübertragung im Ergebnis als rechtens (Art. 966 ZGB und Art. 24 Abs. 1 GBV). 4.- Was das mit Vermögensübertragungsvertrag vom 18. November 2004 gleichzeitig zu begründende Wohnrecht betrifft, so fällt dieser Akt klar nicht in den Anwendungsbereich (von Art. 70 Abs. 2) des Fusionsgesetzes. Dieses will, wie bereits gesagt (vgl. E. 3.2.2. vorne), ermöglichen, dass Aktiven und Passiven mit einer einzigen Handlung übergehen. Davon erfasst werden jedoch lediglich diejenigen Werte, welche im Inventar aufgeführt sind (Art. 73 Abs. 2 FusG; vgl. auch Art.