Hätte der Beschwerdeführer sich nicht des Fusionsgesetzes bedient, mit anderen Worten seine Einzelfirma nicht in das Handelsregister eingetragen, hätte die Vermögensübertragung an den Sohn verschiedener, jeweiligem kantonalen Recht genügender öffentlicher Beurkundun-gen bedurft. Die Beachtung solcher spezifischer gesetzlicher Formvorschriften für jedes ein-zelne Aktivum ist sehr schwerfällig sowie zeit- und kostenaufwändig und stellt ein Hindernis für eine Vermögensübertragung dar. Das Fusionsgesetz bzw. die darin geregelte Vermö-gensübertragung tritt, wie soeben dargelegt, dieser Schwäche von Art. 181 OR entgegen (BBl 2000 V 4361).