deklaratorischen Eintragung betroffenen Grundstücke ausgehen (Bettina Schegg-Deillon, Grundbuchanmeldung und Prü-fungspflicht des Grundbuchverwalters im Eintragungsverfahren, Zürich 1997, S. 132 f.). 3.2. Vorbehalten bleibt dem Grundbuchverwalter indessen der Vorhalt des Rechtsmiss-brauchs, wovon er denn auch in der Abweisungsverfügung vom 25. Januar 2005 Gebrauch gemacht hat. 3.2.1. Rechtsmissbräuchlich ist der Gebrauch eines Rechtsinstituts, um Ziele zu erreichen, die von der Grundidee dieses Rechtsinstituts offensichtlich nicht erfasst werden (Pra 2005 Nr. 35 S. 261 E. 2.2 in fine m.H.a. BGE 125 IV 81 E. 1b).