Einer weite-ren Prüfung seitens des Grundbuchverwalters bedarf es nicht, da die Wirksamkeit der Ver-mögensübertragung abhängig ist von einem diesbezüglichen Eintrag in das Handelsregister (Art. 73 Abs. 2 FusG), welcher seinerseits eine entsprechende Prüfung des in fusionsrechtli-chen Fragen sachkompetenteren Handelsregisterführers voraussetzt. Kann die erfolgte Prü-fung durch den Handelsregisterführer auf Grund eines Auszugs aus dem Handelsregister belegt werden, darf der Grundbuchverwalter gestützt auf diese Urkunde öffentlichen Glau-bens von einer rechtsgültigen Vermögensübertragung und damit auch von der Rechtszu-ständigkeit des neuen Rechtsträgers in Bezug auf die von der