Abs. 1 lit. f GBV). Einer weite-ren Prüfung seitens des Grundbuchverwalters bedarf es nicht, da die Wirksamkeit der Ver-mögensübertragung abhängig ist von einem diesbezüglichen Eintrag in das Handelsregister (Art. 73 Abs. 2 FusG), welcher seinerseits eine entsprechende Prüfung des in fusionsrechtli-chen Fragen sachkompetenteren Handelsregisterführers voraussetzt.