Als Urkundsperson amtete ein Notar aus dem Kanton Bern. Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 wies das Grundbuchamt die Anmeldung betreffend die Vermögensübertragung mit Errichtung Wohnrecht und Vormerkung Vorkaufsrecht für das Grundstück im Kanton Luzern ab. Die Justizkommission des Obergerichts wies die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. Aus den Erwägungen: 3.1. Bei Tatbeständen nach dem Fusionsgesetz wie die Vermögensübertragung (Art. 69 Abs. 1 FusG) gilt das relative Eintragungsprinzip, d.h. die Wirkung des Grundbucheintrags ist bloss deklaratorisch (vgl. ZBGR 2004 S. 234).