{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_JK-05-9-2_2005-06-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2592", "Checksum": "e680d282f9ab6a37a34693c54c9812be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JK 05 9.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 02.06.2005 JK 05 9.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 3 Abs. 2 BeurkG; Art. 18a Abs. 1 lit. f GBV; Art. 70 Abs. 2 FusG. Für die Übertragung von Grundstücken nach FusG in verschiedenen Kantonen genügt eine einzige öffentliche Urkunde, Beilagen. | Beurkundungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:01", "Checksum": "9a77e10743390a105beb39a121e5f5b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 02.06.2005 JK 05 9.2\nRegeste:\n§ 3 Abs. 2 BeurkG; Art. 18a Abs. 1 lit. f GBV; Art. 70 Abs. 2 FusG. Für die Übertragung von Grundstücken nach FusG in verschiedenen Kantonen genügt eine einzige öffentliche Urkunde, Beilagen. | Beurkundungsrecht\n\n Eigentumsübergang nicht erbracht. Bei gegebener Aktenlage erscheint daher die abgewiesene Eintragung der Vermö-gensübertragung im Ergebnis als rechtens (Art. 966 ZGB und Art. 24 Abs. 1 GBV). 4.- Was das mit Vermögensübertragungsvertrag vom 18. November 2004 gleichzeitig zu begründende Wohnrecht betrifft, so fällt dieser Akt klar nicht in den Anwendungsbereich (von Art. 70 Abs. 2) des Fusionsgesetzes. Dieses will, wie bereits gesagt (vgl. E. 3.2.2. vorne), ermöglichen, dass Aktiven und Passiven mit einer einzigen Handlung übergehen. Davon erfasst werden jedoch lediglich diejenigen Werte, welche im Inventar aufgeführt sind (Art. 73 Abs. 2 FusG; vgl. auch Art. 71 Abs. 1 lit. b FusG). Abgesehen von der Frage, ob ein Wohn-recht überhaupt Gegenstand eines Übertragungsinventars bilden kann (vgl. Art. 776 Abs. 2 ZGB), hat es hier nicht Eingang in ein solches gefunden. In concreto kommt ihm vielmehr der Charakter einer Gegenleistung zu. Dass \"Vermögensübertragung und Wohnrechtsvorbehalt ein kaum trennbares Ganzes mit einem ganzen Geflecht von gegenseitigen Rechten und Pflichten\" darstellen, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Nachdem das Fusions-gesetz nicht die Regelung dieses - vor allem dem Bauernstand immanenten - Umstandes bezweckt, lässt sich aus ihm diesbezüglich auch kein weitergehendes Recht ableiten. Für die Begründung des fraglichen Wohnrechts, sind demnach, in Übereinstimmung mit dem Grundbuchamt, die Vorschriften des luzernischen Beurkundungsgesetzes, namentlich § 3 Abs. 2 BeurkG, zu beachten. Die angefochtene Abweisungsverfügung vom 25. Januar 2005 ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 5.- Hinsichtlich des (vertraglichen) Vorkaufsrechts ist in der Lehre umstritten, ob nur der be-lastete Eigentümer oder zusätzlich der Vorkaufsberechtigte den Vorkaufsvertrag unter-schreiben muss (vgl. dazu Christian Brückner in: Koller, Der Grundstückkauf, 2. Aufl., Bern 2001, S. 522 f. Fn 43 und 45). Keine Klarheit hat bis anhin auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts gebracht. Mit Entscheid vom 9. Februar 1984 hat die Justizkommission in dem Sinne geurteilt, dass der Vorkaufsberechtigte die mit dem Vorkaufsrecht verbundenen bedingten Verpflichtungen akzeptieren müsse. Eine Änderung dieser Praxis hat seitdem nicht stattgefunden. Auch heute besteht keine Veranlassung, vom eingeschlagenen Weg abzurücken, zumal - weder in der Doktrin noch in der Rechtsprechung - eine eindeutige Ver-lagerung in die andere Richtung ausgemacht werden kann. Damit hat das Grundbuchamt zu Recht der angemeldeten Vormerkung nicht entsprochen. Im Übrigen beginnt die 25 Jahres-Frist von Art. 216a OR auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, mithin am 18. November 2004, zu laufen (vgl. ZBGR 2000 S. 299; SZW 1997 S. 61). Justizkommission, 2. Juni 2005 (JK 05 9) |"}