Damit wurde der Ausweis für den Eigentumsübergang nicht erbracht. Bei gegebener Aktenlage erscheint daher die abgewiesene Eintragung der Vermö-gensübertragung im Ergebnis als rechtens (Art. 966 ZGB und Art. 24 Abs. 1 GBV). Justizkommission, 2. Juni 2005 (JK 05 9) |