181 OR entgegen (BBl 2000 V 4361). Indem der Beschwerdeführer sich - wenn auch kurzzeitig - die neue gesetzliche Regelung zu Nutze gemacht hat, handelte er also keineswegs rechtsmissbräuch-lich. 3.3. Der Grundbuchanmeldung vom 21. Dezember 2004 wurden verschiedene Urkunden beigelegt. Darunter findet sich u.a. der öffentlich beurkundete Vermögensübertragungsver-trag vom 18. November 2004 als Ganzes. Es fehlt indessen, wie es Art. 18a Abs. 1 lit. f GBV verlangt, ein beglaubigter Handelsregisterauszug. Die eingereichte Kopie vermag diesem Erfordernis nicht zu genügen. Damit wurde der Ausweis für den Eigentumsübergang nicht erbracht.