70 Abs. 2 FusG). Diese Neuregelung erleichtert die Übertragung von Vermögen und Vermögensteilen und trägt dem Schutz- und Informationsbedürfnis der Gesellschafter und Gläubiger Rechnung. Die Vermögensübertra-gung vereinfacht stark u.a. die Liquidation einer Gesellschaft (BBl 2000 V 4362). 3.2.3. Der hier fragliche Landwirtschaftsbetrieb liegt in den Kantonen Bern und Luzern. Hätte der Beschwerdeführer sich nicht des Fusionsgesetzes bedient, mit anderen Worten seine Einzelfirma nicht in das Handelsregister eingetragen, hätte die Vermögensübertragung an den Sohn verschiedener, jeweiligem kantonalen Recht genügender öffentlicher Beurkundun-gen bedurft.