Die Aktiven müssen einzeln nach den Regeln der Singularsukzession übertragen werden (BBl 2000 V 4359). Mit der im Fusionsgesetz neu statuierten Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister werden nunmehr sämtliche Aktiven und Passiven, soweit sie in einem in den Vertrag eingeschlossenen Inven-tar aufgeführt werden, uno actu dem übernehmenden Rechtsträger übertragen, ohne dass die für die einzelnen Vermögensbestandteile geltenden Formvorschriften beachtet werden müssen (BBl 2000 V 4361). So genügt eine einzige öffentliche Urkunde auch dann, wenn Grundstücke in verschiedenen Kantonen liegen (Art. 70 Abs. 2 FusG).