BGE 125 IV 81 E. 1b). 3.2.2. Die Übertragung eines Vermögens wurde vor Inkrafttreten des Fusionsgesetzes aus-schliesslich durch Art. 181 OR als Sonderfall der Schuldübernahme (Art. 175 ff. OR) gere-gelt. Dabei ist aber nur für die mit dem Vermögen oder Geschäft verbundenen Schulden ein Übergang von Gesetzes wegen vorgesehen. Die Aktiven müssen einzeln nach den Regeln der Singularsukzession übertragen werden (BBl 2000 V 4359).