gilt das relative Eintragungsprinzip, d.h. die Wirkung des Grundbucheintrags ist bloss deklaratorisch (vgl. ZBGR 2004 S. 234). Als Nachweis des Eigentumsübergangs dient dabei im Falle der Vermögensübertragung an einen nicht im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger ein beglaubigter Handelsregisterauszug des die Grundstücke übertragenden Rechtsträgers und ein beglaubigter Auszug aus dem öffentlich beurkundeten Teil des Über-tragungsvertrags über die übertragenen Grundstücke (Art. 18a Abs. 1 lit.