Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Nach Abzug des von den Beschwerdeführern geleisteten Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'200.-- haben die Beschwerdeführer der Kantonalen Gerichtskasse noch Fr. 300.-- zu bezahlen. 3. Dieser Entscheid ist den Parteien, dem Grundbuchverwalter, der Grundbuchinspektorin des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Justiz, Amt für Grundbuch und Bodenrecht, Bundesrain 20, 3003 Bern (gemäss Art. 102 Abs. 2 GBV) zuzustellen. Justizkommmission, 31. Oktober 2005 (JK 05 46) |