5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Grundbuchverwalter die Anmeldungen Nr. 3346-3348 vom 21. Juli 2005 (Eingang) betreffend Begründung von Stockwerkeigentum mit Pfandrechtsregelung, Anmerkung von Reglement, Kaufvertrag um Stammgrundstück Nr. 1777/GB A zu Recht abgewiesen hat. 6. Den erfolglosen Beschwerdeführern sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu überbinden (§ 198 Abs. 1 lit. c VRG [SRL Nr. 40]). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. R e c h t s s p r u c h 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen.