Aufgrund der verschiedenen unterschiedlichen Formulierungen durfte er die Anmeldung abweisen. 4.6. Da somit die Errichtung von Stockwerkeigentum auf dem Grundstück Nr. 1777/GB A nicht eingetragen werden kann, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Eintrag des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft C-Strasse 11 in A (Tagebuch Nr. 3347). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Grundbuchverwalter die Anmeldungen Nr. 3346-3348 vom 21. Juli 2005 (Eingang) betreffend Begründung von Stockwerkeigentum mit Pfandrechtsregelung, Anmerkung von Reglement, Kaufvertrag um Stammgrundstück Nr. 1777/GB A zu Recht abgewiesen hat.