Die Anmeldung muss sodann hinsichtlich des einzutragenden Rechts eindeutig und vollständig sein. Eine allgemein formulierte Anmeldung zur Eintragung der sich aus einem bestimmten Vertrag ergebenden Rechte ist ungenügend (Zobl, a.a.O., S. 158, N 399, ZBGR 79 S. 126 ff.). Wenn der Grundbuchverwalter der Anmeldung der Beschwerdeführer die nötige Klarheit absprach, so ist das nicht zu beanstanden. Aufgrund der verschiedenen unterschiedlichen Formulierungen durfte er die Anmeldung abweisen.