In Ziffer 5 der Schlussbestimmung wird dann der Notar beauftragt, u.a. die Neuregelung der Grundpfandrechte mit der Errichtung von vier Inhaberschuldbriefen beim Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden (Tagebuch-Nr. 3346). Mit Eingabe vom 20. Juli 2005 an das Grundbuchamt ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführer die Stockwerkeigentumsbegründung mit der entsprechenden Pfandbereinigung (Bildung von neuen Inhaberschuldbriefen) einzutragen. 4.5. Das Gebot der Klarheit einer Grundbuchanmeldung erfordert, dass sich der Wille des Anmeldenden klar aus der Urkunde ergeben soll. Die Anmeldung muss sodann hinsichtlich des einzutragenden Rechts eindeutig und vollständig sein.