Die Anwendung des Gebührentarifs gehöre nicht in den Ermessensspielraum des Grundbuchverwalters. Von der Urkundsperson dürfe und müsse (auch im Interesse der Parteien) verlangt werden, dass er die Art und Weise der Neuregelung der Pfandrechte genau beantrage. Die gesetzliche Bestimmung über die Anwendung des Antragsprinzipes verlange die Aufführung der einzelnen Eintragungen. 4.4. Unter Ziffer 3 der öffentlichen Urkunde betreffend Errichtung von Stockwerkeigentum auf dem Grundstück Nr. 1777/GB A wird ausgeführt, die bestehenden Grundpfandrechte würden abgelöst und neu aufgeteilt (Tagebuch-Nr. 3346). Diese Formulierung lässt auf eine Umwandlung und Neuverlegung schliessen.