Der Antrag zur Neuregelung entspreche nicht der Vorgabe der Grundbuchverordnung, die ausdrücklich einen spezifizierten Antrag verlange. Würden die Grundpfandverschreibungen im Totalbetrage von Fr. 1'750'000.-- gelöscht und die beantragten vier Inhaberschuldbriefe im Betrage von Fr. 1'550'000.-- neu erstellt, beliefen sich die Grundgebühren auf Fr. 3'100.-- (plus Erstellungs- und Aufteilungskosten). Bei der Umwandlung der Grundpfandrechte würden die Grundbuchkosten Fr. 390.-- (plus Erstellungs-, Verlegungs- und Aufteilungskosten) betragen, mithin bestehe ein Unterschied von ca. Fr. 2'700.--. Die Anwendung des Gebührentarifs gehöre nicht in den Ermessensspielraum des Grundbuchverwalters.